AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Geltung

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt; dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2 Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.

2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.

2.3. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

2.4. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3 Angebote

3.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

3.2. Angebote werden nur schriftlich erteilt.

3.3. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4 Bestellungen und Auftragsbestätigungen

4.1. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

4.2. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 10-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

4.3. An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern damit nicht ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

4.4. Der Auftraggeber ist an seine Aufträge, Bestellungen und dergleichen durch zehn Tage hindurch ab Einlangen beim Auftragnehmer gebunden, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.

4.5. Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Auftragnehmers haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.

5 Preise

5.1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

5.2. Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.

5.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe), Satzung, behördlicher Empfehlung, Empfehlungen der Paritätischen Kommission, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund der Änderungen der Weltmarktpreise, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

6.3 Übernahme von KNX Projekten. Sollte sich im Zuge der Programmierung des gewünschten Zusatzmoduls herausstellen, dass eine Adaptierungen des bestehenden Programms notwendig sind, wird Schöffmann den Auftraggeber unmittelbar darüber informieren und auch eine Schätzung des notwendigen Zeitaufwandes abgeben. Der Kunde kann dann entscheiden, ob dieser Zusatzauftrag erteilt wird. Für die notwendigen Programmierungsarbeiten gilt ein Regiestundensatz von EUR 90,00 zzgl. Ust als vereinbart. Wenn sich der Kunde gegen diese Zusatzprogrammierung entscheidet, kann der Auftrag nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden und wird daher abgebrochen. Schöffmann ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erwachsenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Beauftragung von Schöffmann völlig mangelfrei funktioniert. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Probleme der Anlage Schöffmann bekanntzugeben, um eine ordnungsgemäße Neuprogrammierung sicherzustellen. Für Mängel, die auf Grund der unvollständigen Bekanntgabe der bestehenden Probleme in weiterer Folge auftreten, ist Schöffmann weder in gewährleistungs- noch in schadenersatzrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Es wird klargestellt, dass in der bestehenden Programmierung Fehler vorliegen können, die nicht offensichtlich sind und erst im Zuge der Neuprogrammierung zu Tage treten. Auch für derartige Mängel ist Schöffmann nicht verantwortlich.

7 Leistungsausführung

7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat.

7.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden hiedurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung und dergleichen auflaufenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.

7.6. Für die Sicherheit der vom Auftragnehmer oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

8 Leistungsfristen, Termine, Annahmeverzug

8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.

8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden – auch garantierte – vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerung oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die der Auftragnehmer selbst zu vertreten hat. Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden hat der Auftraggeber alle, durch die Verzögerung oder Unterbrechung auflaufenden Mehrkosten zu tragen; der Unternehmer kann seine jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.

8.3. Wird aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Leistungsausführung verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 10 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Auftraggeber zur Abnahme und Zahlungen beeinträchtigt.

8.4. Sollt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß Punkt 8.2 verursachenden Umstände nicht sorgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die der Auftragnehmer anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachzuschaffen.

8.5. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.

8.6. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

9 Beigestellte Waren

9.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

9.2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

10 Zahlung

10.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

10.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt 8.2 ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 15 % p.a. zu berechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

10.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggeber steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Auftragnehmer anerkannt ist.

10.6. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

11 Vertragsrücktritt im Online-Handel durch das Unternehmen

11.1. Bei Annahmeverzug ( Punkt 8 ) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

11.2. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

11.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.4. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

12 Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Online-Handel

12.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, zurücktreten.

12.2. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über Lieferungen von Waren mit dem Tag ihres Einganges beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

12.3. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen über
a) Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird,
b) Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
c) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
d) Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
e) Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften,
f) Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
g) Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen
h) Versteigerungen

12.4. Im Fall eines Rücktritts durch den Verbraucher trägt dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

13 Eigentumsvorbehalt

13.1. Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und/oder werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

13.3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.4. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

13.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

13.6. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesonders nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.

13.7. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

14 Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

14.1. Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass
a) bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
b) bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht.

14.2. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

14.3. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.4. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

15 Geringfügige Leistungsänderungen

15.1. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

16 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

16.1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

16.2. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

16.3. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

16.4. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

16.5. Die Gewährlistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

17 Schadenersatz

17.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

17.2. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.

17.3. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.

17.4. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

17.5. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung alleine zu tragen hat.

17.6. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

17.7. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

17.8. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

17.9. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

18 Produkthaftung

18.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften des Lieferwerkes usw. über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

18.2. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

19 Erfüllungsort

19.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

20 Forderungsabtretungen

20.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.

20.2. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.

20.3. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

20.4. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.

20.5. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

20.6. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

21 Zurückbehaltung

21.1. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

22 Rechtswahl, Gerichtsstand

22.1. Es gilt österreichisches Recht.

22.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

22.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

22.4. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

22.5. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

23 Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

23.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine sämtlichen – auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen – personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns verwendet und insbesondere automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

23.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse und E-Mail-Adresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

23.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

Stand: Oktober 2004